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Ist der anwaltlich vertretene Krafthaftpflichtversicherer dem nicht durch einen eigenen Rechtsanwalt vertretenen mitverklagten Halter im Prozess beigetreten, ermöglicht dies die Parteianhörung des Halters nach § 141 ZPO, weil dann auch in Bezug auf den Halter streitig verhandelt wird (Leitsätze des Gerichts) |