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In einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenurteil ist die Einlassung des Angeklagten bzw. Betroffenen wiederzugeben und unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise zu würdigen. Ohne die Wiedergabe der Einlassung kann das Revisionsgericht nicht überprüfen, ob der Tatrichter die Bedeutung der Angaben zutreffend erkannt und bewertet hat und damit den Feststellungen eine erschöpfende Würdigung des Sachverhalts zugrunde liegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |