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Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG tritt ein etwaiger Mitverursachungsbeitrag des einen Unfallbeteiligten vollständig hinter dem groben Verkehrsverstoß des anderen Unfallbeteiligten zurück, wenn dessen Verstoß so schwer wiegt, dass die Mitverursachung des anderen nicht ins Gewicht fällt. Dies gilt insbesondere, wenn ein Fahrzeugführer aus Unachtsamkeit pflichtwidrig in die Fahrspur eines anderen Fahrzeugs gerät, dabei gelbe Fahrbahnmarkierungen missachtet, weiße aufgehobene Markierungen befolgt, ohne auf den Verkehr zu achten und unter Überfahren einer durchgezogenen Linie. Ein Sachverständigengutachten zur Vermeidbarkeit der Kollision durch den anderen Beteiligten ist in solchen Fällen nicht erforderlich, wenn dessen etwaiger Mitverursachungsbeitrag aufgrund des groben Verschuldens des Hauptverursachers vollständig zurücktreten würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |