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Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB) ist bei relativer Fahruntüchtigkeit durch Mischkonsum von Cannabisprodukten und Schlaf- und Beruhigungsmitteln möglich. Eine vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) konnte nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, da die für die Annahme einer Tat nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1 StGB vorausgesetzte Herbeiführung einer konkreten Gefahr nicht belegt werden konnte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |