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Die Auslegung des Begriffs der "Handlung" in § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG a. F. orientierte sich an dem Handlungsbegriff in §§ 52, 53 StGB und §§ 19, 20, 21 OWiG. Eine Verkehrsunfallflucht steht zu der in der vorausgegangenen schuldhaften Herbeiführung eines Verkehrsunfalls liegenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit in der Regel im Verhältnis der Tatmehrheit. Dies gilt auch für einen Rotlichtverstoß und die anschließende Unfallflucht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |