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Ein Schadensersatzanspruch nach Verkehrsunfall gemäß §§ 7, 17 StVG i. V. m. §§ 115 VVG, 1 PflVersG umfasst Nettoreparaturkosten und Nutzungsausfallentschädigung. Die Nutzungsausfallentschädigung ist auf die Dauer begrenzt, die bei einer Reparatur in einer Werkstatt anfallen würde, sofern Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit bestanden haben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |