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Ausfallentschädigung - Nutzungsausfall - Dauer und Werkstattverschulden

Ausfallentschädigung - Nutzungsausfall - Dauer und Werkstattverschulden




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Orientierung an Vorhaltekosten




Einleitung:


Zum Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht und zur Darlegungs- und Beweislast für ein nicht vom Geschädigten zu vertretendes Verschulden der Reparaturwerkstatt bei der Verursachung langer Ausfallzeiten eines unfallgeschädigten Fahrzeugs hat das OLG Düsseldorf v. 19.05.2011: ausgeführt:

   "Grundsätzlich kann der Geschädigte für den Zeitraum einer erforderlichen Reparatur Nutzungsentschädigung verlangen. Dass sich das Fahrzeug vom 02.09.2006 bis zum 30.10.2006 in der Reparaturwerkstatt befand, ist unstreitig.


Verzögerungen bei der Durchführung der Reparatur, die nicht vom Geschädigten zu vertreten sind, gehen zu Lasten des Schädigers (Senat vom 15.10.2007, I – 1 U 52/07; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, § 25 Rn. 27 m. w. N.). Dies gilt insbesondere, wenn Verzögerungen auf unvorhersehbaren Ersatzteillieferschwierigkeiten beruhen (BGH NJW 1984, 1518, 1519; OLG Köln VersR 2000, 336; Senat a.a.O.). Eine Anspruchsminderung kommt daher nur in Betracht, wenn dem Geschädigten selbst eine Verletzung der Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs.2 BGB vorzuwerfen ist (Greger, a.a.O.; OLG Köln VersR 2000, 336). Darlegungs- und beweisbelastet für die Tatsachen, die einen Mitverschuldensvorwurf begründen könnten, ist nach den allgemeinen Regeln, die auch in dieser Fallkonstellation anzuwenden sind (s. OLG Köln, VersR 2000, 336), der Schädiger."

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung - Nutzungsausfall und Mietwagenkosten

Schadensminderungspflicht bei der Ausfallentschädigung (Ausfalldauer bei Mietwagen und Nutzungsausfall)

Zur Bedeutung des Werkstattverschuldens beim Ausfallschaden und beim Reparaturkostenersatz

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Allgemeines:


BGH v. 29.10.1974:
Verzögerungen, die durch fehlerhafte Organisation des Reparaturbetriebes, Ausfall von Arbeitskräften, unwirtschaftliche oder fehlerhafte Handhabung der Reparatur entstehen, also dem Einfluss und der Kontrolle des Geschädigten entzogen sind, gehen im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich nicht zu Lasten des Geschädigten.

OLG Köln v. 25.06.1998:
Ein Verkehrsunfallgeschädigter kann auch für eine länger dauernde Zeit der Ersatzteilbeschaffung für ein ausländisches Fahrzeug Nutzungsausfallentschädigung verlangen (hier: Reparaturzeit von 75 Tagen für einen amerikanischen Van mit Sonderausstattung).

OLG Frankfurt am Main v. 28.10.2005:
Ist ein zur Reparatur erforderliches Ersatzteil nicht zu beschaffen und steht deshalb eine monatelange Wartezeit im Raum, so obliegt es dem Geschädigten, den Schädiger vor der Entstehung eines ungewöhnlich hohen Nutzungsausfallschadens zu warnen und eine im Verhältnis zum anstehenden Ausfallschaden deutlich geringeren Aufwand fordernde Interimsreparatur vornehmen zu lassen.

AG Gifhorn v. 17.08.2006:
Grundsätzlich hat der Geschädigte so lange einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, wie er unfallbedingt auf sein Fahrzeug verzichten muss. Dies bedeutet, dass sich der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens insbesondere auch auf die Dauer der Ersatzteilbeschaffung erstreckt. Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Ersatzteilen sind damit grundsätzlich ein Risiko des Schädigers. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht kann dem Geschädigten bei Verzögerung der Reparatur nur dann vorgehalten werden, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung deren Durchführung unter zusätzlicher Berücksichtigung des Nutzungsausfallschadens erkennbar unvernünftig ist.




OLG Düsseldorf v. 15.10.2007:
Grundsätzlich kann der Geschädigte für den Zeitraum der erforderlichen Reparatur Entschädigung verlangen. Verzögerungen bei der Durchführung der Reparatur, die nicht vom Geschädigten zu vertreten sind, gehen zu Lasten des Schädigers. Dies gilt insbesondere, wenn Verzögerungen auf unvorhersehbaren Ersatzteillieferschwierigkeiten beruhen.

OLG Saarbrücken v. 23.03.2010:
Ein Unfallgeschädigter, der für den Ausfall eines gewerblich genutzten Transporters Erstattung der angefallenen Mietwagenkosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs geltend macht, verstößt gegen seine Pflicht zur Schadensminderung, wenn er sich auf die Angabe des beauftragten Reparaturbetriebs verlässt, die Reparatur werde "vier bis acht Wochen" dauern. Vielmehr ist der Geschädigte im Rahmen der Schadensminderungspflicht gehalten, den Grund für die außergewöhnlich lange Reparaturdauer zu hinterfragen, um sich gegebenenfalls nach einem anderen Reparaturbetrieb umzusehen.

OLG Dresden v. 30.06.2010:
Kann ein Geschädigter nicht aus eigenen Mitteln den Unfallschaden finanzieren und droht daher bei nicht umgehender Regulierung des Schadens ein besonders hoher Nutzungsausfallschaden, ist er gehalten, den Schädiger darauf hinzuweisen. Details zu seinen Vermögensverhältnissen muss er vorerst nicht offenbaren. Es hätte der Beklagten zu 2) oblegen, wenn sie das Risiko des Auflaufens eines hohen Nutzungsausfallschadens hätte vermeiden wollen, sich ggf. Nachweise zukommen zu lassen, um sich sodann dafür zu entscheiden, einen Vorschuss, z.B. auch gegen Sicherungsübereignung des zu reparierenden Fahrzeugs, zu leisten.

OLG Düsseldorf v. 19.05.2011:
Verzögerungen bei der Durchführung der Reparatur, die nicht vom Geschädigten zu vertreten sind, gehen zu Lasten des Schädigers. Dies gilt insbesondere, wenn Verzögerungen auf unvorhersehbaren Ersatzteillieferschwierigkeiten beruhen. Eine Anspruchsminderung kommt daher nur in Betracht, wenn dem Geschädigten selbst eine Verletzung der Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs.2 BGB vorzuwerfen ist. Darlegungs- und beweisbelastet für die Tatsachen, die einen Mitverschuldensvorwurf begründen könnten, ist nach den allgemeinen Regeln der Schädiger.



OLG Saarbrücken v. 28.02.2012:
Im Verkehrsunfallprozess sind weder der mit der Begutachtung des entstandenen Schadens beauftragte Sachverständige noch der Reparaturbetrieb hinsichtlich der Obliegenheiten zur Schadensminderung Erfüllungsgehilfen des Geschädigten. Der Geschädigte muss sich infolgedessen eine Pflichtverletzung des Reparaturbetriebs, die zu höheren Reparaturkosten führt, im Verhältnis zum Haftungsschuldner nicht zurechnen lassen. Dieser Einwendungsausschluss hat auch dann Bestand, wenn der Reparaturbetrieb durch Zession Gläubiger des Schadensersatzanspruchs geworden ist.

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Orientierung an Vorhaltekosten:


OLG Dresden v. 30.06.2010:
Der Schadenersatz für Nutzungsausfall eines Kraftfahrzeugs orientiert sich bei einer ungewöhnlich langen Ausfallzeit (hier: 642 Tage) an den Vorhaltekosten.

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