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"Grundsätzlich kann der Geschädigte für den Zeitraum einer erforderlichen Reparatur Nutzungsentschädigung verlangen. Dass sich das Fahrzeug vom 02.09.2006 bis zum 30.10.2006 in der Reparaturwerkstatt befand, ist unstreitig.
Verzögerungen bei der Durchführung der Reparatur, die nicht vom Geschädigten zu vertreten sind, gehen zu Lasten des Schädigers (Senat vom 15.10.2007, I – 1 U 52/07; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, § 25 Rn. 27 m. w. N.). Dies gilt insbesondere, wenn Verzögerungen auf unvorhersehbaren Ersatzteillieferschwierigkeiten beruhen (BGH NJW 1984, 1518, 1519; OLG Köln VersR 2000, 336; Senat a.a.O.). Eine Anspruchsminderung kommt daher nur in Betracht, wenn dem Geschädigten selbst eine Verletzung der Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs.2 BGB vorzuwerfen ist (Greger, a.a.O.; OLG Köln VersR 2000, 336). Darlegungs- und beweisbelastet für die Tatsachen, die einen Mitverschuldensvorwurf begründen könnten, ist nach den allgemeinen Regeln, die auch in dieser Fallkonstellation anzuwenden sind (s. OLG Köln, VersR 2000, 336), der Schädiger."
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