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Ein fahrlässiger Rotlichtverstoß, bei dem die Rotphase bereits länger als eine Sekunde andauerte, kann durch die glaubhafte und detaillierte Aussage einer Zeugin überführt werden, auch wenn der Betroffene den Verstoß bestreitet und angibt, die Ampel sei nicht rot gewesen. Die Beobachtung des Verkehrs durch die Zeugin, einschließlich des Fahrgeräuschs des sich nähernden Fahrzeugs und der klaren Sicht auf die Lichtzeichenanlage, kann zur Überzeugung des Gerichts führen, dass der Betroffene die Haltelinie trotz Rotlicht überfuhr. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |