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Zur Schätzung der ersatzfähigen Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO ist das arithmetische Mittel der sich aus der sogenannten Schwacke-Liste und der sogenannten Fraunhofer-Liste im maßgeblichen Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife zu bilden. Ein pauschaler Aufschlag von 20% auf den ortsüblichen Normaltarif ist gerechtfertigt, wenn zum Zeitpunkt der Anmietung Unsicherheit über das Datum des von der Reparaturdauer abhängigen Rückgabetermins besteht. Gesondert in Rechnung gestellte Leistungen wie Abholung/Zustellung und Kosten für eine Haftungsreduzierung (Kasko) sind dem arithmetischen Mittel zuzuschlagen, sofern sie im Rahmen des Mietverhältnisses tatsächlich angefallen und erstattungsfähig sind und nicht bereits in den Grundtarifen enthalten sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |