|
Ein Grund- und Teilurteil ist prozessual unzulässig und aufzuheben, wenn die Gefahr widerstreitender Entscheidungen besteht, insbesondere wenn über den Grund des Anspruches nicht entschieden wurde und eine Bezifferung der Kosten des Verklarungsverfahrens im Tenor unterblieben ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |