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1. Fahrlässig handelt, wer in Kenntnis des möglichen Abkippens der von einem Gabelstapler über rutschiges und teilweise abfallendes Baustellengelände transportierten Ware mit einem Geamtgewicht von 500 kg und einer Stapelhöhe von 2,6 m es zulässt, dass sich Menschen in dem Gefahrenbereich aufhalten. 2. An der für das Eingreifen einer Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 SGB VI erforderlichen Absprache über eine ausdrückliche oder konkludente Zusammenarbeit fehlt es, wenn der Schädiger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO angibt, die Hilfe des später Geschädigten nicht gewünscht zu haben. (Leitsätze des Gerichts) |