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Ein Anspruch des Straßenbenutzers auf absolute Gefahrlosigkeit bzw. jederzeit und allerorts ohne jede Einschränkung benutzbare Straßen und Wege besteht nicht, auch nicht für mobilitätseingeschränkte Personen, wenn eine Gefahrenstelle unschwer vermeidbar war. Die Zustandshaftung des Anlagenbetreibers gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 HaftpflG tritt nicht ein, wenn die Anlage zum Zeitpunkt des Schadensfalles ordnungsgemäß war; hierbei kann die Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht herangezogen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |