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Ein geschlossener Vergleich über die Haftung eines Kfz-Haftpflichtversicherers ist am objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Die Formulierung einer 100%igen Haftung 'dem Grunde nach' impliziert, dass der Versicherer das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage anerkennt, jedoch noch unklar ist, in welcher konkreten Höhe zu leisten ist. Ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer ist in der Regel auf die gesetzlichen Grenzen der §§ 3 Nr. 1 PflVG, 115 Abs. 1 Satz 2 VVG und damit auf die Deckungssumme des Versicherungsvertrags beschränkt, auch wenn keine ausdrücklichen Vorbehalte im Vergleich enthalten sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |