Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Lemgo v. 09.01.2019: Kein Betrieb eines Fahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG bei Schaden auf privatem Betriebsgelände




Das Amtsgericht Lemgo (Urteil vom 09.01.2019 - 19 C 204/18) hat entschieden:

   Die haftungsbegründenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG sind nicht erfüllt, wenn ein Schaden auf einem privaten Betriebsgelände und damit außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums eintritt. Der Betrieb eines Fahrzeugs dauert nicht mehr fort, wenn es aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt und auf einem Privatparkplatz abgestellt wird.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Rechtsmittel - insbesondere Berufung - in Zivilsachen und Fristversäumung
und
Öffentlicher und nichtöffentlicher Verkehr


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf bis zu 4.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aufgrund des am 18.01.2018 eingetretenen Schadens an dem Fahrzeug Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen zu. Die Voraussetzungen des §§ 7 StVG, 115 VVG liegen nicht vor.

Zwar hat die Klägerin durch Vorlage des Kaufvertrages den Nahweis erbracht, dass sie nicht nur eingetragene Halterin, sondern auch Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs gewesen ist. Die haftungsbegründenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG sind aber nicht erfüllt. Denn es ist nicht festzustellen, dass der Schaden "bei Betrieb" des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Sattelaufliegers eingetreten ist.

Der Klägerin ist zuzuerkennen, dass der Betriebsbegriff in der Rechtsprechung weit gefasst wird. Der Betrieb eines Fahrzeugs dauert an, solange es im Verkehrsraum verbleibt und die dadurch geschaffene Betriebsgefahr fortdauert. So sind auch parkende Fahrzeuge in Betrieb, solange sie den Verkehr irgendwie beeinflussen können (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 7 StVG Rn. 8). Der Betrieb eines Fahrzeugs dauert dagegen nicht mehr fort, wenn es aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt ist, indem es etwa auf einem Privatparkplatz abgestellt wird (vgl. LG Detmold, Urteil vom 14.04.2010, Az. 10 S 150/09 - juris). So liegt der Fall auch hier: Der Unfall ereignete sich auf dem privaten Betriebsgelände der Firma und damit außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums. Die Nutzung für Nichtberechtigte und damit den allgemeinen Fahrzeugverkehr ist ausweislich eines an der Einfahrt befindlichen Hinweises untersagt. Die Trennung des Betriebsgeländes vom öffentlichen Verkehrsraum wird deutlich durch die Umfriedung des Grundstücks mit einem Zaun. Dass die in die Zaunanlage integrierte Toreinfahrt - wie die Klägerin vorgetragen hat - lediglich am Wochenende verschlossen ist, ändert hieran nichts. Es bedarf nämlich nicht einer stetigen Zugangssperre, um ein eindeutig für den Privatbereich bestimmtes Grundstück vom öffentlichen Verkehrsraum zu trennen.

Im Ergebnis ist der in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer für den Schaden nicht eintrittspflichtig. Inwieweit der Nutzer des Sattelaufliegers beim Abstellen Sicherungsmaßnahmen verletzt hat, ist im Verhältnis zur Beklagten ohne Belang; dies begründet allenfalls eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Nutzers des Aufliegers, für die die Beklagte nicht haftet.

Umstände, die das Klagebegehren aus sonstigen Gesichtspunkten rechtfertigen könnte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Die Klage ist demzufolge ohne Prüfung des ersatzfähigen Schadens auch hinsichtlich der Nebenforderungen mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Detmold, Paulinenstr. 46, 32756 Detmold, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Detmold zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Detmold durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/detmold/ag_lemgo/j2019/19_C_204_18_Urteil_20190109.html - DE:AGLE:2019:0109.19C204.18.00

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