|
Die haftungsbegründenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG sind nicht erfüllt, wenn ein Schaden auf einem privaten Betriebsgelände und damit außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums eintritt. Der Betrieb eines Fahrzeugs dauert nicht mehr fort, wenn es aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt und auf einem Privatparkplatz abgestellt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |