|
Eine unfallbedingte psychische Folge in Form einer Anpassungsstörung ist nur für eine Dauer von 24 Monaten nachweisbar; eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) hingegen nicht, wenn unmittelbar nach dem Unfall Indizien und belastbare Dokumentationen fehlen. Verbliebene psychische Beeinträchtigungen nach Ablauf der Anpassungsstörungen sind zu unspezifisch und nicht mehr als unfallbedingt zu bewerten. Zwar hat ein Schädiger keinen Anspruch auf einen gesunden Geschädigten, doch ist eine psychische Vorkonstitution ein Bemessungskriterium zu Lasten des Geschädigten bei der Schmerzensgeldbemessung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |