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Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Kfz-Haftpflichtversicherer bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren und die Erbin des Versicherungsnehmers von Forderungen aus einem Verkehrsunfall freizustellen hat, auch wenn der Versicherer Leistungen wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens durch den Versicherungsnehmer gemäß § 103 VVG abgelehnt hatte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |