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Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis verursachten Rechtsverfolgungskosten, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Dies war hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Anregung einer Betreuung des Klägers sowie für Sachverständigenkosten zur Dokumentation unfallbedingter Verletzungen der Fall. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |