|
Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, bei dem sich der Geschädigte gleichwohl zur Reparatur entschließt, kann er, sobald ihm der Umfang des Schadens bekannt ist, für die Dauer der Entscheidungsfindung keine Nutzungsentschädigung mehr beanspruchen; entscheidend ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Schadensbildes, wobei bei Gutachten auf die Vorlage des korrigierten Gutachtens abzustellen ist und das Risiko des Fehlschlags der Kostenermittlung der Schädiger trägt, solange den Geschädigten kein Verschulden trifft. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadenabrechnung ist unzulässig, weshalb Reparaturbestätigungskosten bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich nicht ersatzfähig sind, es sei denn, sie wären aus Rechtsgründen zur Schadensabrechnung erforderlich gewesen, etwa als Nachweis der tatsächlichen Gebrauchsentbehrung, wenn diese bestritten wurde. Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus ist bei verkehrsrechtlichen Mandaten nur bei besonderem Umfang oder besonderer Schwierigkeit gerechtfertigt; übliche Forderungskürzungen und Prüfberichte stellen keinen besonderen Umfang oder besondere Schwierigkeit dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |