|
Ein Leasingnehmer ist zur Geltendmachung fahrzeugbezogener Ansprüche aus einem Schadensfall im eigenen Namen aktivlegitimiert, wenn die Leasingbedingungen ihn hierzu ermächtigen und verpflichten, auch wenn die Geltendmachung zugunsten des Leasinggebers erfolgt. Die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall, bei dem ein Leasingfahrzeug beteiligt ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr und etwaiger Sorgfaltspflichtverletzungen der Beteiligten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |