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StGB §§ 2 Abs. 3, 44 Abs. 1, 47 1. Die Neufassung des § 44 Abs. 1 StGB, wonach ein Fahrverbot auch bei nicht verkehrsbezogenen Straftaten angeordnet werden kann, ist ein milderes Ge-setz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB, soweit durch die Anordnung eines Fahrver-bots die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. 2. Die Frage der Anordnung eines Fahrverbots bedarf in dem Urteil dann der Erör-terung, wenn die Umstände des Falles eine solche Rechtsfolge nahelegen. Dies ist bei einem zur Anwendung körperlicher Gewalt neigenden Straftäter, der be-reits mehrfach einschlägig vorbestraft ist, nicht der Fall. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat Beschluss vom 28. März 2019, III-2 RVs 15/19 (Leitsätze des Gerichts) |