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Die für den Mietwagen entstandenen Kosten, die der Kläger unter Ansatz des arithmetischen Mittels zwischen Schwacke-Tableau und Fraunhofer-Preisempfehlung geltend macht, gehören zum erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB. Eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, das eine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit hinsichtlich Mietdauer und -höhe sowie eine Begrenzung auf Vorhaltekosten bei langer Ausfallzeit angenommen hatte, erfolgte, da die Klage im vollen Umfang begründet ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |