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Bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro ohne Nebenfolge wird die Rechtsbeschwerde nur zur Fortbildung des sachlichen Rechts oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs zugelassen. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn ein Beweisantrag zur Nichteinhaltung der Gebrauchsanweisung eines standardisierten Messverfahrens (hier: TraffiStar S 350) mit gesetzlicher Begründung abgelehnt wird. Ist ein Messgerät von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen und im Rahmen der Zulassungsvorgaben verwendet worden, ist das Tatgericht grundsätzlich weiterer technischer Prüfungen enthoben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |