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Eine Werbung für Kraftfahrzeuge stellt ein qualifiziertes Angebot im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG dar, wenn sie unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem Kommunikationsmittel angemessenen Weise so erfolgt, dass ein durchschnittlicher Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung treffen kann, auch wenn nicht alle essentialia negotii genannt sind oder eine tatsächliche Kaufmöglichkeit besteht. Bei einem solchen qualifizierten Angebot sind der Gesamtpreis für das abgebildete Modell sowie Motorisierungsangaben wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, deren Vorenthalten unlauter ist, selbst wenn ein "ab"-Preis für ein Basismodell genannt wird. Das Fehlen dieser Angaben erfüllt den Unlauterkeitstatbestand des § 5a Abs. 2 UWG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |