|
Für die Beurteilung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist nach § 287 ZPO der Fraunhofer-Marktpreisspiegel als geeignetste Schätzungsgrundlage zur Feststellung des regionalen "Normaltarifs" heranzuziehen. Dieser ist der Schwacke-Liste vorzugswürdig, da die Schwacke-Liste statische Preislisten zugrunde legt, die die tatsächlichen Marktpreise und deren Schwankungen nicht realistisch abbilden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |