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Eine Werkstatt haftet für einen Folgeschaden, wenn sie eine Reparatur wider besseren Wissens nach den fehlerhaften Vorgaben eines Sachverständigen durchführt, ohne den Kunden über das Risiko aufzuklären. Der Sachverständige haftet ebenfalls, wenn er durch eine unzutreffende Begutachtung, die den Austausch notwendiger Bauteile als unnötig abtut, einen Folgeschaden mitverursacht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |