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Der Klägerin fehlt die Aktivlegitimation für die Geltendmachung von Sachverständigenkosten, wenn sie den Schadensersatzanspruch auf Erstattung dieser Kosten "erfüllungshalber" an das Sachverständigenbüro abgetreten hat, da der Anspruch mit der Abtretung auf den Zessionar übergeht und auch bei einer Sicherungsabtretung nur durch diesen geltend gemacht werden kann. Bei einem Verkehrsunfall, dessen Details strittig sind und bei dem keine Partei einen Fahrspurwechsel der Gegenseite beweisen kann, ist eine hälftige Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG angemessen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |