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Ein Versicherer verletzt seine Aufklärungs- oder Informationspflichten nach §§ 6 und 7 VVG nicht, wenn ein Kunde online bewusst eine Teilkaskoversicherung für ein Neufahrzeug abschließt. Der Versicherer darf davon ausgehen, dass der Versicherungsnehmer sich selbst hinreichend überlegt, welcher Versicherungsschutz der passende ist, da einem mündigen Bürger der Unterschied zwischen Vollkasko- und Teilkaskoversicherung geläufig sein muss. Es besteht keine Pflicht, bei Online-Abschlüssen auf eine Vollkaskoversicherung hinzuwirken, nur weil es sich um eine Erstzulassung handelt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |