|
Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB liegt bereits im Erwerb eines Fahrzeugs mit Manipulationssoftware, da es in einem bedeutsamen Gesichtspunkt anders beschaffen war, als der Käufer erwarten durfte. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer sich bis zum Bekanntwerden der Täuschung keine konkreten Vorstellungen von den technischen Einrichtungen gemacht hat. Die Durchführung eines Software-Updates ändert nichts an der Entstehung des Schadens. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |