Das Verkehrslexikon

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OLG Düsseldorf v. 26.02.2019: Anspruch des Leasinggebers auf Übererlös aus Neuwertentschädigung bei Leasing-Totalschaden




Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 26.02.2019 - 24 U 70/18) hat entschieden:

   Ein Übererlös aus einer Neuwertentschädigung bei Totalschaden eines Leasingfahrzeugs steht dem Leasinggeber zu, auch wenn die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert übersteigt, weil der Leasingnehmer überobligationsmäßig den Neuwert versichert hat. Der Anspruch des Leasinggebers ergibt sich aus dem Leasingvertrag in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 285 Abs. 1, 275 BGB, da der Leasinggeber Eigentümer des untergegangenen Objekts ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Leasing Totalschaden
und
Betriebsgefahr Leasing

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 04.09.2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 70.254,26 EUR zu zahlen.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin und die Beklagte zu 1) jeweils zu 50 Prozent zu tragen. Von den außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte zu 1) 50 Prozent sowie 100 Prozent ihrer eigenen Kosten zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Beklagten zu 2) hat die Klägerin zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu 1) zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten zu 1) wird nachgelassen die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO.

a. Insbesondere ist die Berufung ordnungsgemäß unterzeichnet worden gemäß §§ 520 Abs. 5, 130 Nr. 6 ZPO. Soweit die Beklagte zu 1) einwendet, die Unterschrift der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entspreche nicht den Anforderungen der §§ 520 Abs. 5, 130 Nr. 6 ZPO, da es sich lediglich um eine Haken handle, der keinerlei individuelle und charakteristische Merkmale aufweise und sich nicht als Wiedergabe eines Namens darstelle, greift der Einwand nicht durch.

Als Unterschrift im Sinne von § 130 Nr. 6 ZPO ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde zu fordern, das nicht lesbar zu sein braucht. Erforderlich, aber auch genügend ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (BGH, Beschl. v. 29.11.2016 - VI ZB 16/16, BeckRS 2016, 112136; Beschl. v. 27.09.2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775; Beschl. v. 26.02.1997 - XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737, unter II m.w.N.). In Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, ist jedenfalls dann, wenn die Autorenschaft gesichert ist, bei den an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen ein großzügiger Maßstab anzulegen (BGH, Beschl. v. 27.09.2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775; Urt. v. 10.07.1997 - IX ZR 24/97, NJW 1997, 3380 unter II 2 a; Beschl. v. 29.10.1986 - IVa ZB 13/86, NJW 1987, 1333). Denn Sinn und Zweck des Unterschriftserfordernisses ist die äußere Dokumentation der vom Gesetz geforderten eigenverantwortlichen Prüfung des Inhalts der Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift durch den Anwalt (BGH, Beschl. v. 23.07.2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709, unter III 2 a bb), die gewährleistet ist, wenn feststeht, dass die Unterschrift von dem Anwalt stammt (vgl. BGH, Beschl. v. 27.09.2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775).

An der Autorenschaft der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestanden hier zu keiner Zeit Zweifel. Solche sind auch von der Beklagten zu 1) nicht geäußert worden. Der Schriftzug gleicht den Schriftgebilden, mit denen die klägerische Prozessbevollmächtigte ihre weiteren Schriftsätze im vorliegenden Verfahren unterzeichnet hat. Bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs ist hier das Erfordernis einer Unterschrift noch erfüllt. Der Schriftzug auf der Berufungs- und der Berufungsbegründungsschrift lässt die Absicht erkennen, eine volle Unterschrift zu leisten und die Schriftstücke nicht lediglich mit einer Paraphe oder Abkürzung abzuzeichnen. Er ist zwar einfach strukturiert und einem starken Abschleifungsprozess unterlegen, aber dennoch so individuell ausgeführt, dass ihm insgesamt der Charakter einer Unterschrift nicht abgesprochen werden kann.

b. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.12.2017 im Rahmen der Berufungsbegründung ihre erstinstanzliche Feststellungsklage auf eine Leistungsklage umgestellt hat, ist diese Klageänderung nach §§ 533 Nr. 1, 264 Nr. 2 ZPO auch im Berufungsverfahren zulässig (BGH, Urt. v. 12.05.1992 - VI ZR 118/91, NJW 1992, 2296).

2. In der Sache hat die Berufung Erfolg. Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) rechtsfehlerhaft verneint und die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Zahlung von 70.254,26 EUR aus dem Leasingvertrag i. V. m. dem Rechtsgedanken der §§ 285 Abs. 1, 275 BGB.

Zutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, dass die Frage, wem die Versicherungsleistung im Innenverhältnis der Vertragsparteien des Leasingvertrages zusteht, sich nach den Regelungen des Leasingvertrages bestimmt. Das gilt unabhängig davon, dass das Landgericht im Verfahren 9 O 404/16 die Beklagte zu 2) zwischenzeitlich rechtskräftig zur Zahlung des Übererlöses in Höhe von 70.254,26 EUR an die Beklagte zu 1) verurteilt hat. Denn die vom Versicherer erbrachten Entschädigungsleistungen lassen keine Aussage darüber zu, wem die Leistungen im Verhältnis der Leasingvertragsparteien untereinander zustehen sollen und welche Zweckbestimmung ihnen im Innenverhältnis beizulegen ist (vgl. BGH, Urt. v. 21.09.2011 - VIII ZR 184/10, Rn 15, NJW 2011, 3709). Entgegen des seitens des Landgerichts gefundenen Ergebnisses ergibt sich aus den Regelungen des Leasingvertrages vorliegend, dass ein Übererlös nicht dem Leasingnehmer, sondern dem Leasinggeber zusteht.

a. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht bei einer vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrages ohne Mehrerlösbeteiligung des Versicherungsnehmers eine wegen der Beschädigung, des Untergangs, des Verlusts oder des Diebstahls des Leasingobjektes gezahlte Versicherungsentschädigung auch insoweit dem Leasinggeber zu, als sie seinen zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags noch nicht amortisierten Gesamtaufwand einschließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt (BGH, Urt. v. 31.10.2007 - VIII ZR 278/05, Rn 16 ff., NJW 2008, 989; BGH, Urt. v. 21.09.2011 - VIII ZR 184/10, Rn 13 ff., NJW 2011, 3709; vgl. so auch Emmerich, in: MünchKomm BGB, 7. Aufl., § 285 Rn 12; Schmalenbach, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., V. Das Finanzierungsgeschäft, Rn V 98; Weber, Anm. zu BGH, Urt. v. 31.10.2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989, 992). Das gilt jedenfalls in den Fällen, in denen die Versicherungsleistung nicht über den Wiederbeschaffungswert hinausgeht (BGH, Urt. v. 27.09.2006 - VIII ZR 217/05, NJW 2007, 290; BGH, Urt. v. 31.10.2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989) oder über den Wiederbeschaffungswert hinausgeht, aber seitens eines Dritten, der Haftpflichtversicherung des Schädigers, gezahlt worden ist (BGH, Urt. v. 21.09.2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709). Die Frage, ob dem Leasinggeber die Versicherungsleistung auch in dem Fall zusteht, in dem sie - wie vorliegend - den Wiederbeschaffungswert übersteigt, weil der Versicherer den Schaden aufgrund einer entsprechenden Versicherung des Leasingnehmers auf Neupreisbasis reguliert, hat der Bundesgerichtshof in seiner Urteil vom 31.10.2007 (VIII ZR 278/05, Rn. 18, NJW 2008, 989) ausdrücklich offen gelassen.

b. Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 29.11.2018 (32 U 1497/18, Rn 28 f., BeckRS 2018, 31007) entschieden, dass dem Leasinggeber im Verhältnis zum Leasingnehmer, dem im Leasingvertrag der Abschluss einer Fahrzeugvollversicherung zur Pflicht gemacht wird, der Anspruch auf die Versicherungsleistung aus dieser Versicherung auch in dem Fall zusteht, in dem die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs deshalb übersteigt, weil der Leasingnehmer überobligationsmäßig den Neuwert des Fahrzeugs versichert und der Versicherer den Schaden auf Neupreisbasis reguliert hat. Die Leasinggeberin sei Eigentümerin des untergegangenen Objekts, so dass ihr deshalb nach § 285 BGB der Anspruch auf die Surrogationsleistung zustehe (so auch Moseschus, EWiR 2005, 203; Weber, Anm. zu BGH, Urt. v. 31.10.2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989, 992).

c. Demgegenüber wird zum Teil in der Literatur vertreten, dass in diesem Fall dem Leasingnehmer und Versicherungsnehmer die Neupreisentschädigung zuzubilligen sei, soweit sie über dem Wiederbeschaffungswert liege, da dieser hierfür auch die Versicherungsprämien geleistet habe. Soweit die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert übersteige, sei sie nicht Surrogat für das zerstörte oder entwendete Fahrzeug, sondern allein die Folge davon, dass der Versicherungsvertrag eine solche Leistung vorsehe. Da der Versicherungsnehmer die Versicherungsprämien hierfür entrichtet habe, sei es gerechtfertigt, ihm die Neupreisentschädigung zuzubilligen, soweit sie über dem Wiederbeschaffungswert liege (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rn L 595; Müller-Sarnowski, DAR 2008, 147; ).

d. Nach Ansicht des Senats, der diese in der Literatur vertretenen Bedenken in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 29.11.2018 (aaO) nicht teilt, stehen der Klägerin als Leasinggeberin auch die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Versicherungsleistung zu. Das ergibt sich aus der Wertung des § 285 Abs. 1 BGB sowie daraus, dass die Leasinggeberin rechtliche Eigentümerin des entwendeten PKW ist (so auch OLG München, Urt. v. 29.11.2018, aaO). Nach § 285 Abs. 1 BGB hat der Schuldner, der infolge eines Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 2 BGB nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder Ersatzanspruch erlangt, dem Gläubiger das als Ersatz Empfangene herauszugeben oder den Ersatzanspruch abzutreten (BGH, Urt. v. 31.10.2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989, Rn 17). Auch soweit die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert übersteigt, ist sie weiterhin Surrogat für das entwendete Fahrzeug und nicht allein die Folge davon, dass der Versicherungsvertrag eine solche Leistung vorsieht (OLG München, Urt. v. 29.11.2018 - 32 U 1497/18, BeckRS 2018, 31007). Das folgt daraus, dass der Leasinggeber jedenfalls bei einem Vertrag mit Kilometer-Abrechnung als juristischer und wirtschaftlicher Volleigentümer des Leasingobjektes stets alleiniger Berechtigter hinsichtlich der Chancen und Risiken ist, die aus einer Wertsteigerung des Objektes resultieren (OLG München, Urt. v. 29.11.2018, aaO; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Aufl., O. PKW-Leasing, Rn 157). Es ist insoweit grundsätzlich Sache des Leasinggebers, was er am Ende der Laufzeit eines Leasingvertrages mit dem in seinem Eigentum stehenden Leasingobjekt macht. Wenn dieses bei einer Verwertung nicht den kalkulierten Erlös bringt, bleibt der Leasinggeber auf seiner Unterdeckung sitzen. Dann aber muss er bei einer Übersurrogation, aus welchen Gründen auch immer, aber auch alleiniger Berechtigter des Mehrerlöses sein (OLG München, aaO, Rn 29; Moseschus, EWiR 2005, 203).

Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für einen Schadensersatzanspruch des Leasinggebers sein Erfüllungsinteresse bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung die Obergrenze bildet, weil es ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des Schadensersatzes ist, dass bei einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Vertrages der Berechtigte zwar so zu stellen ist, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung gestanden hätte, aber auch nicht besser (vgl. BGH, Urt. v. 26.06.2002 - VIII ZR 226/00, NJW 2002, 2713). Denn im vorliegenden Fall macht die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch geltend, sondern begehrt die Herausgabe einer Versicherungsleistung als Ersatz für das entwendete Fahrzeug.

e. Eine abweichende Zuordnung des Übererlöses kann allerdings dann gelten, wenn der Leasingvertrag dem Leasingnehmer die Chancen einer Wertsteigerung zugewiesen hat, indem der Leasinggeber in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Ausdruck bringt, dass sein Interesse allein auf die volle Amortisation des Finanzierungsaufwands einschließlich des kalkulierten Gewinns gerichtet ist. Das wäre etwa dann der Fall, wenn dem Leasingnehmer - leasinguntypisch - das Recht eingeräumt ist, das Leasingobjekt nach ordnungsgemäßer Beendigung des Leasingvertrags zum vertraglich vereinbarten Restwert zu erwerben mit der Folge, dass ihm auf diese Weise die Chance zur Wahrnehmung einer Wertsteigerung zukommt (BGH, Urt. v. 21.09.2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709, Urt. v. 31.10.2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989 Rn 20; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.01.2003 - 24 U 13/02). Eine solche Vertragsgestaltung liegt hier aber nicht vor. Vorliegend steht das Verwertungsrecht an dem Leasinggegenstand dem Leasinggeber zu. Nach Ziff. XVI.1 der Allgemeinen Leasingbedingungen hat die Beklagte den PKW nach Beendigung des Leasingvertrages an die Klägerin als Leasinggeberin zurückzugeben. Einen Erwerb des Leasingfahrzeugs vom Leasinggeber durch den Leasingnehmer haben die Parteien nach Ziff. XVII.3 der Allgemeinen Leasingbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen.

f. Auch die Tatsache, dass die Beklagte zu 1), die nach dem Leasingvertrag gemäß Ziff. X.1 der Allgemeinen Leasingbedingungen lediglich zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung verpflichtet war, tatsächlich eine Versicherung mit einem festen versicherten Wert in Höhe von 131.126,00 EUR entsprechend dem Fahrzeuggrundpreis des geleasten PKWs und damit eine überobligatorische Versicherung abgeschlossen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dass die Beklagte nämlich aufgrund der abgeschlossenen Vollkaskoversicherung mit einem versicherten Wert entsprechend dem Fahrzeuggrundpreis im konkreten Fall höhere Prämien als für eine Vollkaskoversicherung im Sinne der Ziff. X.1 der Allgemeinen Leasingbedingungen zu zahlen gehabt hätte, hat sie nicht hinreichend dargelegt. Die pauschale Behauptung es seien grundsätzlich für eine Neuwertversicherung höhere Prämien als für eine Vollkaskoversicherung mit Wiederbeschaffungswert zu entrichten, lässt keinen Rückschluss über die tatsächliche Ausgestaltung des Prämiensystems der Beklagten zu 2) zu. Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass die Beklagte überobligatorische Versicherungsprämien entrichtet hätte, würde dies nicht dazu führen, dass der Beklagten die Neuwertentschädigung zusteht, soweit sie über den Ablösewert hinausgeht (OLG München, Urt. v. 29.11.2018 - 32 U 1497/18, BeckRS 2018, 31007). Wenn man nämlich berücksichtigt, dass auch das durch Rechtsgeschäft, insbesondere durch Verkauf, vom Schuldner erzielte Entgelt unter das sogenannte rechtsgeschäftliche Surrogat fällt (BGH, Urt. v. 15.10.2004 - V ZR 100/04, NJW-RR 2005, 241) und in voller Höhe herauszugeben ist, selbst wenn der Verkehrswert des Gegenstandes geringer ist (BGH, Urt. v. 17.04.1958 - II ZR 335/56, NJW 1958, 1040), darf für den vorliegenden Fall der gezahlten Versicherungsleistungen nichts anderes gelten, zumal auch nicht erkennbar ist, aus welchem Grund die Klägerin eine Neuwertversicherung abgeschlossen hat. Dass die Klägerin in einer Art Spekulation an einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages verdienen wollte, unterstellt der Senat nicht.

g. Schließlich steht auch die Entscheidung des 4. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 08.10.2014 (IV ZR 16/13, NJW 2015, 339) der vorliegend gefundenen Zuweisung des Mehrerlöses im Innenverhältnis der Leasingvertragsparteien an den Leasinggeber nicht entgegen. Das gilt selbst dann, wenn man berücksichtigt, dass der 4. Zivilsenat im Rahmen seiner Urteil vom 08.10.2014 (aaO) ausgeführt hat, dass der Versicherungsnehmer davon ausgehen dürfe, dass der freiwillig erweiterte Versicherungsschutz und die dafür von ihm zusätzlich eingesetzten Prämienanteile allein seinem Interesse gedient hätten. Diese Wertung ist hingegen nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Anders als im hier zu beurteilenden Fall ging es in dem von dem Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall um eine Klage des Leasinggebers gegen die Versicherung und um die Frage, ob dem Leasinggeber Ansprüche gegenüber dem Versicherer aus einer GAP-Versicherung des Leasingnehmers zustehen, mithin um die Frage, ob eine Leistungspflicht des Versicherers besteht. Vorliegend steht die Leistungspflicht der Versicherung jedoch außer Streit. Die Frage, ob die Versicherungsleistung ein Surrogat im Sinne des § 285 BGB darstellt, stand in dem vorzitierten vom 4. Zivilsenat des BGH zu beurteilenden Fall nicht zur Entscheidung.

h. Letztlich normieren Ziff. XV.1 und XV.3 der Allgemeinen Leasingbedingungen auch keine Obergrenze für die auszukehrenden Entschädigungszahlungen. Ziff. XV.1 und XV.3 der Allgemeinen Leasingbedingungen regeln lediglich die Bemessung des Kündigungsschadens. Die Bemessung des noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes wird zwar auch durch Schadensersatzleistungen Dritter beeinflusst, die dem Leasinggeber wegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zufließen. Denn er ist gehalten, diese Leistungen bei der Bemessung seines Vollamortisationsinteresses zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 08.10.2003 - VIII ZR 55/03, NJW 2004, 1041). Eine Aussage darüber, ob von dem durch eine solche Anrechnungspflicht geprägten Kündigungsschaden die Ansprüche der Leasinggeberin abschließend im Sinne einer Obergrenze geregelt sein sollen und die vorzunehmende Abrechnung insbesondere auch noch nicht erfüllte Ansprüche des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer auf Auskehrung von Entschädigungszahlungen über die in Ziff. XV.3 der Leasingbedingungen vorgesehene Anrechnung hinaus erledigen soll, ist dagegen dem Wortlaut der Abrechnungsbestimmungen nicht zu entnehmen (BGH, Urt. v. 21.09.2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709, Rn 19).

Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) regelt auch Ziff. XVIII.5 der Allgemeinen Leasingbedingungen nicht, wem im Innenverhältnis der Leasingvertragsparteien ein Mehrerlös aus einer Versicherungsleistung zustehen soll, denn Ziff. XVIII.5 regelt lediglich, dass die Leasinggeberin mit befreiender Wirkung gegenüber der Leasingnehmerin zu Unrecht erhaltene Beträge Dritter an den zahlenden Dritten zurückzahlen darf.

i. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus der Vereinbarung "Leasing-Extra bei Totalschaden oder Diebstahl". Dass die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert vorliegen, trägt auch die Beklagte zu 1) nicht vor. Im Übrigen verweist die Vereinbarung mit der Formulierung "Andernfalls verbleibt es bei der Fälligkeit des Ablösewertes gemäß Abs. X Ziff. 6 i. V. m. Abs. XV der AGB" lediglich auf die Abrechnungsvorschriften. Diese normieren aus den oben dargelegten Gründen jedoch gerade keine Obergrenze für die durch die Leasingnehmerin an die Leasinggeberin auszukehrenden Entschädigungszahlungen des Versicherers und enthalten keine Regelung darüber, wem im Innenverhältnis der Mehrerlös aus einer Versicherungsleistung zustehen soll.

j. Soweit die Beklagte zu 1) erstmals mit Schriftsatz vom 10.01.2019 vorbringt, der Leasingvertrag sei einvernehmlich aufgehoben worden, ist sie mit diesem Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Die Beklagte zu 2) hatte mit Schriftsatz vom 15.02.2017 erstinstanzlich vorgetragen, dass der Leasingvertrag gekündigt worden ist, was unbestritten geblieben ist. Eine einvernehmliche Aufhebung ergibt sich schließlich auch nicht aus der Abrechnung der Klägerin vom 22.03.2016. Im Übrigen würde auch eine einvernehmliche Aufhebung des Leasingvertrages nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der Frage, wem der Mehrerlös zusteht, führen.

k. Ob die Klägerin noch im Besitz des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist, oder dieses zwischenzeitlich an die Versicherung, die erstinstanzliche Beklagte zu 2), herausgegeben hat, ist für die vorliegende Entscheidung nicht von Bedeutung.

Der Klägerin steht als Leasingnehmerin aus den vorzitierten Gründen ein Anspruch gegenüber der Beklagten zu 1) auf Herausgabe der Versicherungsleistung in Höhe der Klageforderung zu.

III.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien jeweils zu ½ entsprechend ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen nach § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Klägerin obsiegt gegenüber der Beklagten zu 1), unterliegt jedoch gegenüber der Beklagten zu 2).

Die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Klägerin hat die Beklagte zu 1) zu 50 Prozent zu tragen, ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz hat sie selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat die Klägerin zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu 1) zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 70.254,26 EUR festgesetzt. Auch wenn die Klägerin nach dem Wortlaut ihres Antrags die Feststellung begehrt, dass sie gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erhalt der vollständigen Leistung aus der bei der Beklagten zu 2) abgeschlossenen Vollkaskoversicherung hat, ist zwischen den Parteien auch erstinstanzlich lediglich die Frage in Streit, wem der Übererlös in Höhe von 70.254,26 EUR zusteht. Danach bestimmt sich vorliegend der Wert des Gegenstandes des festzustellenden Rechtsverhältnisses.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 70.254,26 EUR.

Die Revision wird zugelassen nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31.10.2007 (VIII ZR 278/05) zwar entschieden, dass ein Übererlös aus der Versicherungsleistung grundsätzlich dem Leasinggeber zusteht. Ob dies auch für den Fall gilt, dass die Versicherungsleistung über den Wiederbeschaffungswert hinausgeht, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung jedoch ausdrücklich offen gelassen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2019/24_U_70_18_Urteil_20190226.html - DE:OLGD:2019:0226.24U70.18.00

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