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Ein Übererlös aus einer Neuwertentschädigung bei Totalschaden eines Leasingfahrzeugs steht dem Leasinggeber zu, auch wenn die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert übersteigt, weil der Leasingnehmer überobligationsmäßig den Neuwert versichert hat. Der Anspruch des Leasinggebers ergibt sich aus dem Leasingvertrag in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 285 Abs. 1, 275 BGB, da der Leasinggeber Eigentümer des untergegangenen Objekts ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |