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Hat der Beklagte zu 1. in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vorgetragen, nie geleugnet zu haben, dass es zu einem Verkehrsunfall gekommen ist, bei welchem er den Kläger berührt hat, so hat er damit im Sinne eines gerichtlichen Geständnisses nach § 288 ZPO zugestanden, dass es zu einem Kollisionsereignis zu dessen Nachteil bei dem Betrieb des PKW gekommen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |