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Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden bei einem Auffahrunfall ist erschüttert, wenn ein dem Unfall vorausgegangener Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht ausgeschlossen werden kann. In einem solchen Fall ist eine Haftungsverteilung von 50% zwischen den beteiligten Fahrzeugführern angemessen, wenn kein schuldhafter Verkehrsverstoß des Auffahrenden festgestellt werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |