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Die Abtretung eines Schadensersatzanspruchs auf Erstattung von Sachverständigenkosten durch den Geschädigten an den Sachverständigen ist gemäß § 5 Abs. 1 RDG zulässig, auch wenn es sich um eine Rechtsdienstleistung handelt. Dies gilt auch, wenn außergerichtlich ausschließlich die Höhe der Sachverständigenkosten streitig war und später weitere Einwendungen erhoben werden. Eine solche Abtretungsklausel ist weder überraschend i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB noch stellt sie eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB dar, und der abgetretene Anspruch ist hinreichend bestimmt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |