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Der Geschädigte muss sich nicht auf ein vorgerichtliches Verweisungsangebot des Haftpflichtversicherers auf ein günstigeres Mietwagenangebot einlassen, wenn dieses nicht hinreichend konkret ist, insbesondere kein bestimmtes, individualisierbares Fahrzeug benannt wird. Die Darlegungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 254 Abs. 2 BGB trägt der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer. Die erforderlichen Mietwagenkosten sind nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel unter Berücksichtigung der Wochen- und Dreitagespauschalen, bezogen auf das Postleitzahlengebiet des Anmietorts, zu schätzen, wobei ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % vorzunehmen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |