Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Solingen v. 27.06.2018: Zur Haftung bei Fahrspurwechsel im Kreisverkehr nach spanischem Recht; Schadensberechnung und Verzugszinsen




Das Amtsgericht Solingen (Urteil vom 27.06.2018 - 13 C 455/15) hat entschieden:

   Im spanischen Recht greift für den Spurwechsel im Kreisverkehr die allgemeine Regel des Art. 74 RD 1428/2003, wonach bei jedem Spurwechsel die Vorfahrt desjenigen zu beachten ist, der auf der zu besetzenden Spur fährt. Ein Verstoß hiergegen stellt einen schwerwiegenden Verstoß dar. Die Höhe des ersatzfähigen Schadens unterliegt der tatrichterlichen Würdigung, wobei eine Begrenzung auf die Kosten eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs möglich ist, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert erheblich überschreiten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Integritätsinteresse und Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130-% des Wiederbeschaffungswertes - die sog. 130-%-Grenze
und
Unfall beim Einscheren nach Überholvorgang



Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.012,19 € nebst Zinsen i.H.v. 5,25 % pro Jahr für den Zeitraum vom 02.10.2015 bis 22.08.2017, ab dem 23.08.2017 i.H.v. 20 % pro Jahr zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des im Tenor genannten Schadensersatzes gemäß Art. 1902 Code Civil (nachfolgend CC) zu.

Anwendbar ist vorliegend das spanische Gesetz über die zivilrechtliche Haftung und die Versicherung beim Verkehr von Motorfahrzeugen. Danach besteht ein Direktanspruch des Geschädigten gegen die Pflichtversicherung bei einem Verhalten des Schädigers, welches dem Schädiger aufgrund Verschuldens zurechenbar und welches überdies rechtswidrig ist. Darüber hinaus muss ein Schaden sowie ein Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaft rechtswidrigen Verhalten und dem eingetretenen Schaden des Geschädigten bestehen, welcher ausreichend ist, um dem Schädiger den entstandenen Schaden zurechnen zu können. Insoweit wird auf die Ausführungen des Gutachters Bezug genommen (Bl. 170 d. A.).

Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Unstreitig ist der Kläger Eigentümer des Pkws der Marke VW Caddy.

Nach dem unstreitigen Vorbringen hat der Zeuge B im Kreisverkehr einen Fahrspurwechsel vollzogen. Hierdurch kam es zur Kollision zwischen den unfallbeteiligten Fahrzeugen in der Weise, dass das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug mit seiner vorderen rechten Fahrzeugecke gegen die linke Schiebetür des klägerischen Pkws geriet.

Im spanischen Recht existiert keine besondere Regelung für den Spurwechsel im Kreisverkehr, so dass die allgemeine Regel des Art. 74 RD 1428/2003 greift. Nummer 1 der Norm besagt, dass der Fahrer den Fahrern der anderen Fahrzeuge, die hinter dem Seinigen fahren, vor einem Spurwechsel mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf diesen anzuzeigen hat. Nach Nr. 2 muss bei jedem Spurwechsel die Vorfahrt desjenigen, der auf der Spur fährt, welche der Fahrer zu besetzen beabsichtigt, beachtet werden. Nach Nr. 3 sind Verstöße gegen diese Bestimmungen als schwerwiegend anzusehen, Art. 65 Nr. 4 lit. c RDLeg 339/1990.

Bereits auf Grundlage des Vortrags der Beklagten liegt demnach eine Haftung vor. Die Beklagte behauptet, der Zeuge B habe sich bereits im Kreisverkehr befunden, also zeitlich vor dem Kläger. Auch die Beweisaufnahme im Rahmen des Rechtshilfeersuchens bestätigt diesen Vortrag, wonach der Zeuge B bekundet hat, dass er sich wohl vor dem klägerischen Fahrzeug im Kreisverkehr befunden haben müsse, da er diesen bereits umfahren und sich darauf vorbereitet habe, diesen zu verlassen. Die Aussage der Zeugin P steht dem nicht entgegen, diese hat den Unfallhergang selbst nicht wahrgenommen, sondern nur die Kollision. Vor der Ausfahrt des Büros der Stadtpolizei sei, so die Bekundung des Zeugen B, er herausgefahren. Hierbei ist es unstreitig zur Kollision gekommen.

Darin liegt ein Verstoß gegen die vorgenannte Norm. Denn auf Grundlage der rechtlichen Ausführungen des Gutachters hätte der Zeuge B vor dem Fahrspurwechsel sicherstellen müssen, dass sich kein Fahrzeug auf derjenigen Fahrspur befindet, welche er zu benutzen beabsichtigte. Ein solches Fahrzeug hat nach spanischem Recht Vorfahrt. Das klägerische Fahrzeug hat der Zeuge B offenkundig nicht beachtet, da dieser unstreitig bei dem Fahrspurwechsel in das klägerische Fahrzeug geriet. Darüber hinaus kann anhand der Kollisionspunkte abgeleitet werden, dass das klägerische Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision bereits zum Teil an dem Beklagtenfahrzeug vorbeigefahren war. Insoweit ist unstreitig, dass das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug mit seiner vorderen rechten Fahrzeugecke gegen die linke Schiebetür des klägerischen Pkws geriet. Das Beklagtenfahrzeug hat ausweislich der polizeilichen Skizze (Anlage A 1, Bl. 6 der Akte) sowie der von dem privaten Gutachter gefertigten Fotos (Bl. 13 d. A.) das Klägerfahrzeug in etwa des hinteren Drittels berührt, also zu einem Zeitpunkt, als das klägerische Fahrzeug das Beklagtenfahrzeug bereits zu einem großen Teil passiert hatte.

Nach dem spanischen Recht handelt es sich bei der vorliegenden Fallkonstellation um einen schwerwiegenden Verstoß.

Einen Verhaltensverstoß des Klägers hat die Beklagte weder konkret dargelegt noch bewiesen. Das klägerische Fahrzeug befand sich auf der mittleren Spur im Kreisverkehr, als es zur Kollision kam. Die Zeugin P hat den diesbezüglichen Vortrag des Klägers bestätigt, wonach dieser die mittlere Fahrspur befahren habe, als es - so die Zeugin - in etwa der Höhe der ersten Verkehrsinsel geknallt habe. Dies stimmt mit dem von dem Kläger in das Satellitenbild eingezeichneten Unfallort überein (Anl. A 7, Bl. 40 der Akte). Zudem ist diese Tatsache von der Beklagtenseite nicht bestritten worden, sie behaupten vielmehr - was unstreitig ist - dass sich das von dem

Zeugen B geführte Fahrzeug zeitlich vor dem Klägerfahrzeug im Kreisverkehr befunden habe. Diese Tatsache rechtfertigt für sich genommen jedoch keinen Vorfahrtsverstoß des Klägers. Denn das bloße Einfahren in den Kreisverkehr mit einer örtlich und zeitlich nachgelagerten Kollision zwischen einem die Fahrspur wechselnden Verkehrsteilnehmer und demjenigen Verkehrsteilnehmer, der bereits (vollständig) in den Kreisverkehr eingefahren ist, ist ohne weiteren Vortrag nicht geeignet, einen Vorfahrtverstoß zu belegen. Die Rechtsauffassung der Beklagtenseite, wonach der Kläger die innere Fahrspur hätte nutzen müssen, da er die zweite Ausfahrt habe nehmen wollen, wird von dem Rechtsgutachten nicht gestützt. Zudem handelt es sich um einen groben Sorgfaltsverstoß des Zeugen B, der eine alleinige Haftung der Beklagten rechtfertigt.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in voller Höhe zu. Die Höhe des ersatzfähigen Schadens unterliegt nach spanischen Recht der tatrichterlichen Würdigung. Die danach nicht einheitliche Bewertung einer fiktiven Abrechnung unterliegt im Ergebnis nach den Ausführungen des Rechtsgutachtens ebenfalls der tatrichterlichen Bewertung. Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien beträgt der Wiederbeschaffungswert 6.100,00 €, der Bruttoreparaturschaden 4.774,51 €, der Restwert zwischen 2.000,00 € und 2.500,00 €. In Spanien ist es anerkannt, dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles eine Begrenzung des Ersatzanspruchs auf die Kosten eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt erfolgen soll, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert erheblich überschreiten, weil diese dann als "absurd und unverhältnismäßig" erscheinen.

Diese Kostengrenze ist vorliegend nicht überschritten. Der Wiederbeschaffungswert, der dem Zeitwert entspricht, beträgt 6.100,00 €, die Bruttoreparaturkosten hingegen 4.774,51 € und überschreiten damit den Zeitwert im Augenblick des Unfallereignisses nicht.

Im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung und der erforderlichen Einzelfallbeurteilung ist letztendlich auch zu berücksichtigen, dass der Kläger das Fahrzeug unstreitig in einem verkehrssicheren Zustand weiterbenutzt. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint es sachgerecht, die erforderlichen Nettoreparaturkosten zuzusprechen.

Dem Kläger stehen die im Tenor genannten Zinsen gemäß Art. 9 RDLeg 8/2004, Art. 20 des Spanischen Versicherungsvertragsgesetzes zu.

Nach Art. 20 Nr. 3 LCS gerät der Versicherer in Verzug, wenn er die ihm obliegende Leistung nicht innerhalb von drei Monaten ab Eintritt des Versicherungsfalls erbracht hat. Der Unfall ereignete sich am 22.08.2015, so dass Verzug gegeben ist.

Für die Berechnung möglicher Verzugszinsen stellt Art. 20 Nr. 6 LCS grundsätzlich auf das Unfallereignis ab, sofern der Versicherer innerhalb der in der Police bestimmten Zeit oder innerhalb von sieben Tagen Kenntnis vom Unfallereignis erlangt hat. Diese Norm wird durch Art. 9 und 7 RDLeg 8/2004 modifiziert. Nach Art. 9 lit. a RDLeg 8/2004 werden dem Versicherer keine Verzugszinsen auferlegt, wenn er nachweist, dass er dem Geschädigten ein begründetes Entschädigungsangebot im Sinne des Art. 7 Nr. 2 RDLeg 8/2004 gemacht hat und zwar innerhalb von drei Monaten ab Erhalt der konkreten Geltendmachung des Schadens durch den Geschädigten im Sinne des Art. 7 Nr. 1 Abs. 4 RDLeg 8/2004 in der Fassung von 2016. Lehnt der Versicherer die Entschädigung ab, so hat er gemäß Art. 7 Nr. 2 Abs. 1 S. 2 RDLeg 8/2004 eine im Hinblick auf den geltend gemachten Schaden begründete Antwort zu geben, welche den Anforderungen des Art. 7 Nr. 4 RDLeg 8/2004 entspricht. Hat der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Spaniens und macht er einen Schaden bei einem in Spanien autorisierten Versicherer geltend, so ist ergänzend Art. 22 Nr. 1 RDLeg 8/2004 heranzuziehen, wonach die Geltendmachung vor dem vom Versicherer im Aufenthaltsstaat des Geschädigten bezeichneten Repräsentanten genügt.

Vorliegend hat der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Spaniens und hat seinen Schaden gegenüber dem Repräsentanten der Beklagten in Deutschland geltend gemacht, so dass diese Norm einschlägig ist. Der Versicherer des Unfalls oder des Repräsentanten hat dann innerhalb von drei Monaten ein begründetes Angebot abzugeben, wenn die Verantwortlichkeit für den Schaden und dessen Höhe bestimmt sind, oder im Weigerungsfalle eine begründete Antwort zu geben. Nach Art. 22 Nr. 2 RDLeg 8/2004 gerät der Versicherer in Verzug, wenn die Dreimonatsfrist verstrichen ist, ohne dass er dem Geschädigten ein begründetes Angebot abgegeben hat. Die Norm äußert sich allerdings nicht zu den Folgen der Nichtabgabe einer begründeten Verweigerung der Entschädigung, obwohl die vorhergehende Nummer davon spricht. Der gleiche gesetzestechnische Fehler begegnet bei Art. 7 Nr. 2 Abs. 4 RDLeg 8/2004 in der Fassung von 2016. Gleichwohl ist die Norm so zu lesen, dass Verzugszinsen auch anfallen, wenn der Versicherer das Entschädigungsbegehren des Geschädigten entweder gar nicht oder ohne hinreichende Begründung ablehnt. Das Erfordernis einer begründeten Ablehnung wird in Art. 7 Nr. 4 RDLeg 8/2004 in der Fassung von 2016 konkretisiert. Nach lit. a dieser Norm muss dabei hinreichend angegeben werden, aus welchem Grund ein Entschädigungsangebot nicht möglich ist. Der Kläger hat der Beklagten den Schaden mit Schreiben vom 19.09.2015 mitgeteilt. Diese hat mit Schreiben vom 20.10.2015 eine Schadensregulierung abgelehnt, weil die Aussagen widersprüchlich seien und nach spanischem Recht daher jeder Unfallbeteiligte seinen eigenen Schaden zu tragen habe. Diese Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen, so dass die Beklagte in Verzug geraten ist.

Die Höhe der Verzugszinsen bestimmt sich gem. Art. 20 Nr. 4 LCS und gemäß Art. 20 Nr. 10 LCS ausdrücklich nicht nach der allgemeinen Vorschrift des Art. 1108 CC. Danach ist ein jährlicher Verzugszins zu zahlen, welcher dem gesetzlichen Zinssatz entspricht, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit wirksam ist. Der gesetzliche Zinssatz wird jährlich durch das Haushaltsgesetz festgelegt. Für 2015 betrug dieser 3,5 %. Dieser gesetzliche Zinssatz erhöht sich gemäß Art. 20 Nr. 4 Abs. 1 Ley 50/1980 um 50 %. Sind seit dem Unfallereignis zwei Jahre vergangen, so darf der Zinssatz nicht geringer als 20 % sein, Art. 20 Nr. 4 Abs. 2 Ley 50/1980.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 4.012,19 €.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/ag_solingen/j2018/13_C_455_15_Urteil_20180627.html - DE:AGSG:2018:0627.13C455.15.00

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