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Im spanischen Recht greift für den Spurwechsel im Kreisverkehr die allgemeine Regel des Art. 74 RD 1428/2003, wonach bei jedem Spurwechsel die Vorfahrt desjenigen zu beachten ist, der auf der zu besetzenden Spur fährt. Ein Verstoß hiergegen stellt einen schwerwiegenden Verstoß dar. Die Höhe des ersatzfähigen Schadens unterliegt der tatrichterlichen Würdigung, wobei eine Begrenzung auf die Kosten eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs möglich ist, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert erheblich überschreiten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |