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Die rechtliche Einordnung der Beteiligung des Angeklagten als Mittäterschaft zum Betrug begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn eine über das Anstoßen der von weiteren Beteiligten begangenen Betrugstat hinausgehende Beteiligung an dem folgenden Tatgeschehen und fortdauernde Tatherrschaft nicht festgestellt sind; in diesem Fall liegt eine Anstiftung vor. Eine Beteiligung des Angeklagten an Urkundsdelikten ist nicht gegeben, wenn nicht festgestellt ist, dass er die verwendeten gefälschten Papiere tatsächlich erhalten und mit dessen Wissen und Willen eingesetzt hat. Ein Vermögensschaden und damit die Vollendung des Betrugs tritt bereits mit der Übertragung des Besitzes ein, wenn ein Kraftfahrzeug in der Absicht angemietet wird, es ins Ausland zu verschieben und dadurch dem Eigentümer endgültig zu entziehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |