|
Ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VVG besteht nicht, wenn der Kläger den behaupteten Verkehrsunfall nicht beweisen kann, insbesondere wenn Indizien für ein manipuliertes Unfallgeschehen vorliegen und der Unfallhergang nicht plausibel dargestellt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |