|
Der Verkäufer schuldet im Zeitpunkt des Gefahrübergangs ein insgesamt mangelfreies Fahrzeug, nicht nur ein fahrbereites. Er hat die Vermutung des § 477 BGB zu entkräften, dass ein innerhalb der Sechsmonatsfrist auftretender Mangel nicht auf einem übermäßigen Verschleiß beruht, dessen Ursachen im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits angelegt waren. Die Beweisfälligkeit des Sachverständigen hinsichtlich des Entstehungszeitpunkts eines schleichenden Verschleißprozesses geht zu Lasten des Verkäufers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |