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Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Anscheinsbeweis gegen einen Linksabbieger bei einer Kollision mit einem Überholenden nicht automatisch entfällt, wenn eine Kolonne überholt wird. Ein Linksabbieger muss seiner doppelten Rückschaupflicht nachkommen, die auch den Blick über die Schulter umfasst. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/h, die mit einem Gefahrenzeichen für Rollsplitt kombiniert war, entfällt, wenn der Rollsplitt zum Unfallzeitpunkt unstreitig nicht mehr vorhanden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |