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Bei einem Verkehrsunfall im Kreuzungsbereich, bei dem der Beklagte die Vorfahrt des Klägers missachtete und es zu einer Kollision mit schwerer Verletzung des Klägers kam, wurden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger mit einer Haftungsquote von 50 % sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |