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Wird zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen keine Preisvereinbarung getroffen, ist der für die Erstellung des Gutachtens erforderliche Aufwand in Höhe der gem. § 632 Abs. 2 BGB üblichen Vergütung für einen Kraftfahrzeugsachverständigen zu schätzen. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, hat aber eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der geforderten Preise. Bei der Schätzung der üblichen Vergütung sind die konkreten örtlichen Begebenheiten zu berücksichtigen, wobei der HB II-Wert der BVSK Honorarbefragung 2015 als Orientierung dienen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |