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Der Nutzungsausfallschaden eines Binnenschiffes umfasst neben der eigentlichen Reparaturzeit auch Zeiten für die Fahrt zur und von der Werft, Löschung und Umschlag aufgrund der Havarie, Notreparatur und Verschleppung. Eine stundenweise Abrechnung des Nutzungsausfalls ist zulässig. Die Schadensminderungspflicht erlegt dem Geschädigten keine Verpflichtung zur Reparatur bei Gelegenheit eines Werftaufenthalts auf, wenn diese Gelegenheit nicht in einem zeitlich absehbaren nahen Zeitpunkt ernsthaft in Betracht kommt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |