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Eine Gebühr von mehr als 1,3 innerhalb des Gebührenrahmens von 0,5 bis 2,5 nach Nr. 2300 VV-RVG kann nur gefordert werden, wenn die außergerichtliche Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erhöhung der Regelgebühr von 1,3 auf eine 1,5-fache Gebühr unterliegen einer gerichtlichen Überprüfung. Allein die Anzahl der Schreiben, das Anfordern einer Bußgeldakte oder pauschale Darlegungen von Treffen und Rücksprachen begründen ohne weitere Darlegung keine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |