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Das Berufungsgericht ist an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Weicht es von der Glaubwürdigkeitsbeurteilung einer Partei ab, deren Angaben in die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach § 286 Abs. 1 ZPO Eingang gefunden haben, so kann es dies nicht ohne eigene erneute Anhörung der Partei tun. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |