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Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 32.805,00 € nebst Zinsen und weiteren Schadensersatzes in Höhe von 16.458,24 € nebst Zinsen verurteilt. Zudem wurde festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 05.09.2014 entsteht bzw. entstehen wird, sofern der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |