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Ein Drittleistungsträger ist für eine Feststellungsklage auf künftige Schäden mangels Aktivlegitimation nicht klagebefugt, wenn der Forderungsübergang mangels Leistungserbringung nicht vollzogen ist. Im Bereich der Kinderunfälle findet § 17 StVG keine Anwendung, wenn der Schaden nicht durch mehrere Fahrzeuge verursacht wurde; die Haftung nach § 7 Abs. 2 StVG ist nur bei höherer Gewalt ausgeschlossen, nicht bei einem unabwendbaren Ereignis. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |