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Gegen den Auffahrenden spricht der Anscheinsbeweis, dass er den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten, unaufmerksam war oder mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren ist. Eine Entkräftung des Anscheinsbeweises durch einen behaupteten, aber nicht bewiesenen Spurwechsel des Vorausfahrenden ist nicht gegeben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |