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1. Zur Haftung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens nach § 1 Abs. 1 HPflG 2. Ansprüche des Geschädigten gegen ein außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehendes Eisenbahninfrastrukturunternehmen (Zweitschädiger) sind auf den Betrag beschränkt, der auf ihn im Innenverhältnis zum Arbeitgeber (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadenverteilung nach § 426 BGB nicht durch die Sonderregelung des § 104 Abs. 1 SGB VII gestört wäre. (Leitsätze des Gerichts) |