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Eine vermeintlich vorhandene Fachkompetenz eines gewerblich tätigen Geschädigten im An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen ist kein zulässiger Anknüpfungspunkt dafür, diesem im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bei der Verwertung eines Unfallfahrzeugs eine weitergehende Pflicht zur Recherche bzw. Preisermittlung aufzuerlegen. Dem Gebot der Wirtschaftlichkeit genügt der Geschädigte bereits durch die Auswahl eines Sachverständigen, der eine fachkundige Preisermittlung unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durchführt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |