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Eine geschäftliche Handlung ist irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, wenn sie unwahre Angaben über die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung enthält. Die Werbung einer Fahrschule mit der Ankündigung einer Motorradausbildung in acht Tagen und dem gleichzeitigen Hinweis, dass am siebenten Tag die theoretische Prüfung stattfindet, ist irreführend, da ein solcher Kompaktkurs für Fahranfänger nach § 4 FahrschAusbO nicht in gesetzlich zulässiger Weise durchgeführt werden kann. Ebenso ist die Bewerbung der Dienstleistung einer Fahrschule unter Hinweis auf eine "Theorie- und Praxis-Garantie" irreführend. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |