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Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Beklagten über das vorgerichtlich gezahlte Schmerzensgeld hinaus als Gesamtschuldner ein weiteres Schmerzensgeld sowie materielle Schäden an den Kläger zu zahlen haben. Ferner wurde festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger als Gesamtschuldner alle materiellen und künftigen immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 15.04.2002 zu ersetzen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |